Rechtstracker.at

Art. 39

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 305/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 305/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1983,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 305/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 39

  1. Absatz eins,Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen aufgrund dieses Abkommens mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.
  2. Absatz 2,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,überweisungen aufgrund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der überweisung gelten.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008531

Dokumentnummer

NOR12100449

alte Dokumentnummer

N6198319463J