Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1983Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 39
(1)Absatz eins,Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen aufgrund dieses Abkommens mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.
(2)Absatz 2,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,überweisungen aufgrund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der überweisung gelten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100449
alte Dokumentnummer
N6198319463J