Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 305/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 305/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1983,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 305/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008531

Dokumentnummer

NOR12100419

Alte Dokumentnummer

N6198319433J