Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1983Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 4
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 12
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1)Absatz eins,In den Fällen des Artikels 24 des Abkommens legt der Betreffende dem in Betracht kommenden Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vor, die er nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden von dem im Artikel 4 bezeichneten Träger ausgestellt.
(3)Absatz 3,Hat der Betreffende eine Bescheinigung nach Artikel 4 bereits vorgelegt, so hat der in Betracht kommende Träger den Träger, dem diese Bescheinigung vorgelegt wurde, um Bekanntgabe der dort nachgewiesenen Versicherungszeiten zu ersuchen.
(4)Absatz 4,Legt der Betreffende die Bescheinigung nach Absatz 1 nicht vor, so kann der in Betracht kommende Träger des einen Vertragsstaates den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100403
Alte Dokumentnummer
N6198319417J