Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 306/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 306/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1983,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 306/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 4
Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 12

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. Absatz eins,In den Fällen des Artikels 24 des Abkommens legt der Betreffende dem in Betracht kommenden Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vor, die er nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden von dem im Artikel 4 bezeichneten Träger ausgestellt.
  3. Absatz 3,Hat der Betreffende eine Bescheinigung nach Artikel 4 bereits vorgelegt, so hat der in Betracht kommende Träger den Träger, dem diese Bescheinigung vorgelegt wurde, um Bekanntgabe der dort nachgewiesenen Versicherungszeiten zu ersuchen.
  4. Absatz 4,Legt der Betreffende die Bescheinigung nach Absatz 1 nicht vor, so kann der in Betracht kommende Träger des einen Vertragsstaates den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008532

Dokumentnummer

NOR12100403

Alte Dokumentnummer

N6198319417J