Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1983Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1)Absatz eins,Verbindungsstellen nach Artikel 36 des Abkommens sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt Wien, für die Familienbeihilfe das Bundesministerium für Finanzen;
in Spanien
diedie Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit.
(2)Absatz 2,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100393
alte Dokumentnummer
N6198319407J