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Art. 2

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 306/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 306/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1983,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 306/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Verbindungsstellen nach Artikel 36 des Abkommens sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt Wien, für die Familienbeihilfe das Bundesministerium für Finanzen;

in Spanien

die Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit.

  1. Absatz 2,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008532

Dokumentnummer

NOR12100393

alte Dokumentnummer

N6198319407J