Kurztitel
Soziale Sicherheit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1983Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,
Text
Artikel 14
In den Fällen des Artikels 12 Absätze 1 und 3 und des Artikels 13 sind die Leistungen zu gewähren
inSub-Litera, i, n Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
inSub-Litera, i, n Italien
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person örtlich zuständigen Einrichtung des Gesundheitsdienstes (Unita sanitaria locale).