Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1983Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung;
die Arbeitslosenversicherung;
in Italien auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft);
die Versicherung gegen die Tuberkulose;
die Versicherung gegen Invalidität, Alter und für Hinterbliebene;
die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
die Arbeitslosenversicherung;
die Sonderversicherungen für bestimmte Berufgsgruppen einschließlich der Sonderversicherungen für bestimmte selbständige Berufsgruppen, insoweit sie Wagnisse oder Leistungen betreffen, welche in den vorhergehenden Buchstaben angeführt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(4)Absatz 4,Rechtsvorschriften, die sich auf übereinkommen mit dritten Staaten sowie supranationalem Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100326
Alte Dokumentnummer
N6198319340J