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Art. 2

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 307/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 307/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 307/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
    1. Ziffer eins
      in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
      1. Litera a
        die Krankenversicherung;
      2. Litera b
        die Unfallversicherung;
      3. Litera c
        die Pensionsversicherung;
      4. Litera d
        die Arbeitslosenversicherung;
      5. Litera e
        die Familienbeihilfe;
    2. Ziffer 2
      in Italien auf die Rechtsvorschriften über
      1. Litera a
        die Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft);
      2. Litera b
        die Versicherung gegen die Tuberkulose;
      3. Litera c
        die Versicherung gegen Invalidität, Alter und für Hinterbliebene;
      4. Litera d
        die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
      5. Litera e
        die Arbeitslosenversicherung;
      6. Litera f
        die Familienbeihilfen;
      7. Litera g
        die Sonderversicherungen für bestimmte Berufgsgruppen einschließlich der Sonderversicherungen für bestimmte selbständige Berufsgruppen, insoweit sie Wagnisse oder Leistungen betreffen, welche in den vorhergehenden Buchstaben angeführt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
  4. Absatz 4,Rechtsvorschriften, die sich auf übereinkommen mit dritten Staaten sowie supranationalem Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008533

Dokumentnummer

NOR12100326

Alte Dokumentnummer

N6198319340J