Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1983Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 22
(1)Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 12 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen sind zu gewähren
inSub-Litera, i, n Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
inSub-Litera, i, n Italien
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person örtlich zuständigen Einrichtung des Gesundheitsdienstes (Unita sanitaria locale).
(3)Absatz 3,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.
(4)Absatz 4,In den Fällen des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100346
Alte Dokumentnummer
N6198319360J