Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1983Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates sowie dessen Familienangehörigen und Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt entsprechend für einen Flüchtling im Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie für einen Staatenlosen im Sinn der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(3)Absatz 3,Die Leistungen nach Absatz 1 aus der Versicherung des einen Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die im Gebiet eines dritten Staates wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang gezahlt, als handelte es sich um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates, die im Gebiet dieses dritten Staates wohnen.
(4)Absatz 4,Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100329
Alte Dokumentnummer
N6198319343J