Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1983Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten die Bestimmungen der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen.
(2)Absatz 2,Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die bei wissenschaftlichen oder kulturellen Instituten oder Schulen dieses Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt sind, ferner für Personen der gleichen Staatsangehörigkeit im persönlichen Dienst der angeführten Bediensteten gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das Institut oder die Schule zugehört, wenn sie nicht binnen drei Monaten ab dem Beginn dieser Beschäftigung beantragen, den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt zu werden, in dem sie beschäftigt sind.
Schlagworte
Verwaltungspersonal
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100333
Alte Dokumentnummer
N6198319347J