Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1983Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 16
Zusammenrechnung der Zeiten
(1)Absatz eins,In den Fällen des Artikels 25 Absatz 1 und 26 des Abkommens hat der Betreffende dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die er nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und die Zeiten, während derer er Arbeitslosengeld im anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen.
(2)Absatz 2,Legt der Betreffende die Bescheinigung nach Absatz 1 nicht vor, so ersucht der zuständige Träger des einen Vertragsstaates den Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und übersendung dieser Bescheinigung.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100384
Alte Dokumentnummer
N6198319398J