Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1983Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 18
Familienstandsbescheinigung
(1)Absatz eins,Zur Erlangung der Familienbeihilfen nach Artikel 27 bis 31 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem zuständigen Träger einen Antrag mit einer Familienstandsbescheinigung vorzulegen. Die Familienstandsbescheinigung hat zu enthalten:
die persönlichen Daten des Dienstnehmers,
Vor- und Familiennamen der Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden,
die Geburtsdaten der Kindern,
das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zum Dienstnehmer.
(2)Absatz 2,Die Familienstandsbescheinigung wird
in Österreich
vonvon den Finanzämtern und
in Italien
vonvon den Standesämtern ausgestellt.
(3)Absatz 3,Die Familienstandsbescheinigung ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
(4)Absatz 4,Der zuständige Träger kann für die Antragstellung besondere Vordrucke auflegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100386
Alte Dokumentnummer
N6198319400J