Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1983Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 20
(1)Absatz eins,Für die Durchführung der Artikel 15 und 22 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen sechs Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens ist der Anspruch auf Teilerstattung der Aufwendungen für Geldleistungen für jedes Kalenderjahr geltend zu machen und binnen drei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100388
Alte Dokumentnummer
N6198319402J