Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 308/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 308/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1983,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 308/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 20

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Artikel 15 und 22 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen sechs Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens ist der Anspruch auf Teilerstattung der Aufwendungen für Geldleistungen für jedes Kalenderjahr geltend zu machen und binnen drei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008534

Dokumentnummer

NOR12100388

Alte Dokumentnummer

N6198319402J