Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1983Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 6
Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger, nach den für den im Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen, der die Leistung hätte erbringen müssen, zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der im Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100374
Alte Dokumentnummer
N6198319388J