Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1990,
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 10. Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde als Spezialattachés zugeteilt sind, haben in den Dienstklassen II, III, IV und V die Verwendungsbezeichnung "Presseattaché", "Kulturattaché" oder "Sozialattaché", in den Dienstklassen VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnung "Presserat", "Kulturrat" oder "Sozialrat" zu führen. Paragraph 10, Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde als Spezialattachés zugeteilt sind, haben in den Dienstklassen römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf die Verwendungsbezeichnung "Presseattaché", "Kulturattaché" oder "Sozialattaché", in den Dienstklassen römisch sechs, römisch sieben und römisch acht die Verwendungsbezeichnung "Presserat", "Kulturrat" oder "Sozialrat" zu führen.