Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
07.03.1987
Außerkrafttretensdatum
30.04.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse IX des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung "außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter" zu führen.Paragraph 13, (1) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse römisch neun des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung "außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter" zu führen.
(2)Absatz 2,Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse VIII des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung "außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister" zu führen, sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt.Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse römisch acht des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung "außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister" zu führen, sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt.
(3)Absatz 3,Beamte, denen vor dem 1. Mai 1978 der Amtstitel "außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter" oder "außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister" für die Dauer einer bestimmten Verwendung im Inland verliehen wurde, haben den verliehenen Amtstitel für die Dauer dieser Verwendung als Verwendungsbezeichnung weiterzuführen.
Dokumentnummer
NOR12102922
Alte Dokumentnummer
N61987189970