Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
07.03.1987 bis 30.04.1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1307.03.198730.04.1990 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990
§ 1301.03.198306.03.1987 BGBl. Nr. 114/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VerwendungsbezeichnungsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

07.03.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 13, (1) Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse römisch neun des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung "außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter" zu führen.

  1. Absatz 2,Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse römisch acht des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung "außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister" zu führen, sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt.
  2. Absatz 3,Beamte, denen vor dem 1. Mai 1978 der Amtstitel "außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter" oder "außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister" für die Dauer einer bestimmten Verwendung im Inland verliehen wurde, haben den verliehenen Amtstitel für die Dauer dieser Verwendung als Verwendungsbezeichnung weiterzuführen.

Gesetzesnummer

10008535

Dokumentnummer

NOR12102922

Alte Dokumentnummer

N61987189970