Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4. (1) Beamte, auf welche die §§ 2 oder 3 nicht anzuwenden sind, haben in den Dienstklassen III, IV und V die Verwendungsbezeichnung "Legationssekretär", in den Dienstklassen VI und VII die Verwendungsbezeichnung "Legationsrat", in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung "Gesandter" und in der Dienstklasse IX die Verwendungsbezeichnung "Botschafter" zu führen.Paragraph 4, (1) Beamte, auf welche die Paragraphen 2, oder 3 nicht anzuwenden sind, haben in den Dienstklassen römisch drei, römisch vier und römisch fünf die Verwendungsbezeichnung "Legationssekretär", in den Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben die Verwendungsbezeichnung "Legationsrat", in der Dienstklasse römisch acht die Verwendungsbezeichnung "Gesandter" und in der Dienstklasse römisch neun die Verwendungsbezeichnung "Botschafter" zu führen.
(2)Absatz 2,Provisorische Beamte haben in der Dienstklasse III die Verwendungsbezeichnung "Attaché" zu führen.Provisorische Beamte haben in der Dienstklasse römisch drei die Verwendungsbezeichnung "Attaché" zu führen.
Dokumentnummer
NOR12100033
Alte Dokumentnummer
N61983116460