Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendung bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland
§ 5. Die mit der Leitung einer Vertretungsbehörde betrauten Beamten haben die ihrer Verwendung entsprechenden, im Beglaubigungsschreiben, im Einführungsschreiben oder in der Bestallungsurkunde angeführten Verwendungsbezeichnungen "außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter", "außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister", "Geschäftsträger", "Generalkonsul" oder "Konsul" zu führen. Paragraph 5, Die mit der Leitung einer Vertretungsbehörde betrauten Beamten haben die ihrer Verwendung entsprechenden, im Beglaubigungsschreiben, im Einführungsschreiben oder in der Bestallungsurkunde angeführten Verwendungsbezeichnungen "außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter", "außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister", "Geschäftsträger", "Generalkonsul" oder "Konsul" zu führen.
Dokumentnummer
NOR12100034
Alte Dokumentnummer
N61983116470