Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 6. (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten Beamten des Höheren Dienstes haben folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:Paragraph 6, (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten Beamten des Höheren Dienstes haben folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
Dienst- während der Verwendung bei während der Verwendung bei
klasse einer diplomatischen einer konsularischen
Vertretungsbehörde Vertretungsbehörde
III Dritter Botschaftssekretär Vizekonsul
IV Zweiter Botschaftssekretär Vizekonsul
V Erster Botschaftssekretär Konsul
VI Botschaftsrat Konsul
VII Gesandter-Botschaftsrat Konsul
VIII Gesandter Generalkonsul
(2)Absatz 2,Dem einer Vertretungsbehörde zugeteilten Beamten des Höheren Dienstes der Dienstklasse VII, der nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung die Verwendungsbezeichnung "Gesandter-Botschaftsrat" zu führen hat, kann auf Antrag die Führung der Verwendungsbezeichnung "Gesandter" bewilligt werden, wenn der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten dies in Anbetracht der Größenordnung der Vertretungsbehörde und der Bedeutung der von diesem Beamten wahrgenommenen Aufgaben für angemessen erachtet.Dem einer Vertretungsbehörde zugeteilten Beamten des Höheren Dienstes der Dienstklasse römisch sieben, der nach Paragraph 6, Absatz eins, dieser Verordnung die Verwendungsbezeichnung "Gesandter-Botschaftsrat" zu führen hat, kann auf Antrag die Führung der Verwendungsbezeichnung "Gesandter" bewilligt werden, wenn der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten dies in Anbetracht der Größenordnung der Vertretungsbehörde und der Bedeutung der von diesem Beamten wahrgenommenen Aufgaben für angemessen erachtet.
(3)Absatz 3,Ist einer Vertretungsbehörde nur ein Beamter des Höheren Dienstes zugeteilt, so hat dieser, falls ihm keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt, bei einer diplomatischen Vertretungsbehörde die Verwendungsbezeichnung "Erster Botschaftssekretär", bei einer konsularischen Vertretungsbehörde die Verwendungsbezeichnung "Konsul" zu führen.
(4)Absatz 4,Sind einer konsularischen Vertretungsbehörde mehrere Beamte des Höheren Dienstes zugeteilt, so haben diese, soweit keine höhere Verwendungsbezeichnung in Betracht kommt, die Verwendungsbezeichnung "Konsul" zu führen, wenn der Vertretungsbehörde ein Beamter des Gehobenen Dienstes zugeteilt ist, dem gemäß § 8 die Verwendungsbezeichnung "Konsul" zukommt.Sind einer konsularischen Vertretungsbehörde mehrere Beamte des Höheren Dienstes zugeteilt, so haben diese, soweit keine höhere Verwendungsbezeichnung in Betracht kommt, die Verwendungsbezeichnung "Konsul" zu führen, wenn der Vertretungsbehörde ein Beamter des Gehobenen Dienstes zugeteilt ist, dem gemäß Paragraph 8, die Verwendungsbezeichnung "Konsul" zukommt.
Dokumentnummer
NOR12100035
Alte Dokumentnummer
N61983116480