Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.03.1983 bis 30.04.1990 — BGBl. Nr. 114/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.03.198330.04.1990 BGBl. Nr. 114/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VerwendungsbezeichnungsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 114/1983

Außerkrafttretensdatum

30.04.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 6, (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten Beamten des Höheren Dienstes haben folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

Dienst- während der Verwendung bei      während der Verwendung bei

klasse  einer diplomatischen            einer konsularischen

        Vertretungsbehörde              Vertretungsbehörde

III     Dritter Botschaftssekretär      Vizekonsul

IV      Zweiter Botschaftssekretär      Vizekonsul

V       Erster Botschaftssekretär       Konsul

VI      Botschaftsrat                   Konsul

VII     Gesandter-Botschaftsrat         Konsul

VIII    Gesandter                       Generalkonsul

  1. Absatz 2,Dem einer Vertretungsbehörde zugeteilten Beamten des Höheren Dienstes der Dienstklasse römisch sieben, der nach Paragraph 6, Absatz eins, dieser Verordnung die Verwendungsbezeichnung "Gesandter-Botschaftsrat" zu führen hat, kann auf Antrag die Führung der Verwendungsbezeichnung "Gesandter" bewilligt werden, wenn der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten dies in Anbetracht der Größenordnung der Vertretungsbehörde und der Bedeutung der von diesem Beamten wahrgenommenen Aufgaben für angemessen erachtet.
  2. Absatz 3,Ist einer Vertretungsbehörde nur ein Beamter des Höheren Dienstes zugeteilt, so hat dieser, falls ihm keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt, bei einer diplomatischen Vertretungsbehörde die Verwendungsbezeichnung "Erster Botschaftssekretär", bei einer konsularischen Vertretungsbehörde die Verwendungsbezeichnung "Konsul" zu führen.
  3. Absatz 4,Sind einer konsularischen Vertretungsbehörde mehrere Beamte des Höheren Dienstes zugeteilt, so haben diese, soweit keine höhere Verwendungsbezeichnung in Betracht kommt, die Verwendungsbezeichnung "Konsul" zu führen, wenn der Vertretungsbehörde ein Beamter des Gehobenen Dienstes zugeteilt ist, dem gemäß Paragraph 8, die Verwendungsbezeichnung "Konsul" zukommt.

Gesetzesnummer

10008535

Dokumentnummer

NOR12100035

Alte Dokumentnummer

N61983116480