Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7. (1) Beamte des Gehobenen Dienstes, die als Kanzler einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendet werden, haben in den Dienstklassen II, III, IV und V die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungssekretär", in den Dienstklassen VI und VII die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungsrat" zu führen.Paragraph 7, (1) Beamte des Gehobenen Dienstes, die als Kanzler einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendet werden, haben in den Dienstklassen römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungssekretär", in den Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungsrat" zu führen.
(2)Absatz 2,Beamte des Gehobenen Dienstes, die als Stellvertreter eines Kanzlers verwendet werden, haben im ersten Fall des Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungsattache", im zweiten Falle des Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungssekretär" zu führen.Beamte des Gehobenen Dienstes, die als Stellvertreter eines Kanzlers verwendet werden, haben im ersten Fall des Absatz eins, die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungsattache", im zweiten Falle des Absatz eins, die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungssekretär" zu führen.
(3)Absatz 3,Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde zugeteilten Beamten des Gehobenen Dienstes, die nicht als Kanzler oder Stellvertreter eines Kanzlers verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungsattache" zu führen.
Dokumentnummer
NOR12100036
Alte Dokumentnummer
N61983116490