Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.03.1983 bis 30.04.1990 — BGBl. Nr. 114/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.03.198330.04.1990 BGBl. Nr. 114/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VerwendungsbezeichnungsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 114/1983

Außerkrafttretensdatum

30.04.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 7, (1) Beamte des Gehobenen Dienstes, die als Kanzler einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendet werden, haben in den Dienstklassen römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungssekretär", in den Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungsrat" zu führen.

  1. Absatz 2,Beamte des Gehobenen Dienstes, die als Stellvertreter eines Kanzlers verwendet werden, haben im ersten Fall des Absatz eins, die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungsattache", im zweiten Falle des Absatz eins, die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungssekretär" zu führen.
  2. Absatz 3,Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde zugeteilten Beamten des Gehobenen Dienstes, die nicht als Kanzler oder Stellvertreter eines Kanzlers verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung "Verwaltungsattache" zu führen.

Gesetzesnummer

10008535

Dokumentnummer

NOR12100036

Alte Dokumentnummer

N61983116490