Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8. Die einer konsularischen Vertretungsbehörde zugeteilten oder in der Konsularabteilung einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendeten Beamten des Gehobenen Dienstes haben in den Dienstklassen II, III und IV die Verwendungsbezeichnung "Vizekonsul", in den Dienstklassen V, VI und VII die Verwendungsbezeichnung "Konsul" zu führen. Paragraph 8, Die einer konsularischen Vertretungsbehörde zugeteilten oder in der Konsularabteilung einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendeten Beamten des Gehobenen Dienstes haben in den Dienstklassen römisch zwei, römisch drei und römisch vier die Verwendungsbezeichnung "Vizekonsul", in den Dienstklassen römisch fünf, römisch sechs und römisch sieben die Verwendungsbezeichnung "Konsul" zu führen.
Dokumentnummer
NOR12100037
Alte Dokumentnummer
N61983116500