Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildung
§ 1. (1) Die Generalstabsausbildung erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang (Generalstabskurs).Paragraph eins, (1) Die Generalstabsausbildung erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang (Generalstabskurs).
(2)Absatz 2,Der Generalstabskurs ist an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten und hat sechs Semester (zwei Studienabschnitte) zu dauern. Der erste Studienabschnitt schließt mit dem dritten Semester, der zweite Studienabschnitt mit dem sechsten Semester ab.
(3)Absatz 3,Die für die Generalstabsausbildung vorgesehene Stundenzahl sowie deren Aufgliederung nach Ausbildungsgruppen sind in der Anlage angeführt.
Dokumentnummer
NOR12100086
Alte Dokumentnummer
N61983117000