Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 10. (1) Zur Vorbereitung der Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung können Lehrgänge veranstaltet werden. Den Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lernbehelfe zur Verfügung zu stellen.Paragraph 10, (1) Zur Vorbereitung der Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung können Lehrgänge veranstaltet werden. Den Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lernbehelfe zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Vorbereitung der Kandidaten auf die Aufnahmsprüfung hat im Selbststudium zu erfolgen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Dokumentnummer
NOR12100095
Alte Dokumentnummer
N61983117090