Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 11. Hat der Kandidat mehr als ein Viertel der Vortragsstunden des Generalstabskurses versäumt, so ist die Zulassung zu diesem Ausbildungslehrgang zu widerrufen. Paragraph 11, Hat der Kandidat mehr als ein Viertel der Vortragsstunden des Generalstabskurses versäumt, so ist die Zulassung zu diesem Ausbildungslehrgang zu widerrufen.
Dokumentnummer
NOR12100096
Alte Dokumentnummer
N61983117100