Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 13. (1) Hat der Kandidat den ersten Studienabschnitt absolviert und die einzelnen Lehrgegenstände positiv abgeschlossen, so ist er von Amts wegen der ersten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung zuzuweisen.Paragraph 13, (1) Hat der Kandidat den ersten Studienabschnitt absolviert und die einzelnen Lehrgegenstände positiv abgeschlossen, so ist er von Amts wegen der ersten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Hat der Kandidat die erste Teilprüfung erfolgreich abgelegt sowie den zweiten Studienabschnitt absolviert, die einzelnen Lehrgegenstände positiv abgeschlossen, die militärwissenschaftliche Arbeit zeitgerecht eingereicht und wurde diese Arbeit positiv beurteilt, so ist er von Amts wegen der zweiten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung zuzuweisen.
(3)Absatz 3,Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach § 31 Abs. 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.
Schlagworte
Zuweisungserfordernisse, Zulassungserfordernisse
Dokumentnummer
NOR12100098
Alte Dokumentnummer
N61983117120