Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1984 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 626/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.198431.08.1988 BGBl. Nr. 626/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Generalstabsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 626/1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 13, (1) Hat der Kandidat den ersten Studienabschnitt absolviert und die einzelnen Lehrgegenstände positiv abgeschlossen, so ist er von Amts wegen der ersten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung zuzuweisen.

  1. Absatz 2,Hat der Kandidat die erste Teilprüfung erfolgreich abgelegt sowie den zweiten Studienabschnitt absolviert, die einzelnen Lehrgegenstände positiv abgeschlossen, die militärwissenschaftliche Arbeit zeitgerecht eingereicht und wurde diese Arbeit positiv beurteilt, so ist er von Amts wegen der zweiten Teilprüfung im Rahmen der Dienstprüfung zuzuweisen.
  2. Absatz 3,Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.

Schlagworte

Zuweisungserfordernisse, Zulassungserfordernisse

Gesetzesnummer

10008536

Dokumentnummer

NOR12100098

Alte Dokumentnummer

N61983117120