Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 15. (1) Die erste Teilprüfung ist am Ende des dritten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.Paragraph 15, (1) Die erste Teilprüfung ist am Ende des dritten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und jeweils höchstens sechs Stunden dauern dürfen, sowie einer Hausarbeit.
(3)Absatz 3,Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 ist je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln:Bei den Klausurarbeiten gemäß Absatz 2, ist je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln:
Truppenführung I (taktische Führung einschließlich fliegertaktischer Führung);Truppenführung römisch eins (taktische Führung einschließlich fliegertaktischer Führung);
Truppenführung II (Versorgung einschließlich militärisches Personalwesen);Truppenführung römisch zwei (Versorgung einschließlich militärisches Personalwesen);
allgemeine Führungs- und Organisationslehre.
(4)Absatz 4,Das Thema der Hausarbeit, das von der Dienstbehörde festgelegt wird, ist dem Kandidaten während des zweiten Semesters des Ausbildungslehrganges bekanntzugeben. Mit der Hausarbeit hat der Kandidat im Rahmen der ersten Teilprüfung nachzuweisen, daß er in der Lage ist, ein Planspiel bzw. eine Geländebesprechung auf der Ebene der mittleren Führung auszuarbeiten.
(5)Absatz 5,Die mündliche Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Rechtskunde (Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Behördenorganisation; Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes; Verfahrensrecht; Völkerrecht, insbesondere Kriegsrecht und Neutralitätsrecht; Wehrrecht);
Truppenführung I (taktische Führung einschließlich fliegertaktischer Führung);Truppenführung römisch eins (taktische Führung einschließlich fliegertaktischer Führung);
Truppenführung II (Versorgung einschließlich militärisches Personalwesen);Truppenführung römisch zwei (Versorgung einschließlich militärisches Personalwesen);
allgemeine Führungs- und Organisationslehre;
Militär- und Kriegsgeschichte.
(6)Absatz 6,Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, das von ihm als Hausarbeit ausgearbeitete und positiv beurteilte Planspiel bzw. die Geländebesprechung zu leiten. Die praktische Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Dokumentnummer
NOR12100100
Alte Dokumentnummer
N61983117140