Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.1984 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 626/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.198431.08.1988 BGBl. Nr. 626/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Generalstabsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 626/1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 15, (1) Die erste Teilprüfung ist am Ende des dritten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und jeweils höchstens sechs Stunden dauern dürfen, sowie einer Hausarbeit.
  2. Absatz 3,Bei den Klausurarbeiten gemäß Absatz 2, ist je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      Truppenführung römisch eins (taktische Führung einschließlich fliegertaktischer Führung);
    2. Ziffer 2
      Truppenführung römisch zwei (Versorgung einschließlich militärisches Personalwesen);
    3. Ziffer 3
      allgemeine Führungs- und Organisationslehre.
  3. Absatz 4,Das Thema der Hausarbeit, das von der Dienstbehörde festgelegt wird, ist dem Kandidaten während des zweiten Semesters des Ausbildungslehrganges bekanntzugeben. Mit der Hausarbeit hat der Kandidat im Rahmen der ersten Teilprüfung nachzuweisen, daß er in der Lage ist, ein Planspiel bzw. eine Geländebesprechung auf der Ebene der mittleren Führung auszuarbeiten.
  4. Absatz 5,Die mündliche Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
    1. Ziffer eins
      Rechtskunde (Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Behördenorganisation; Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes; Verfahrensrecht; Völkerrecht, insbesondere Kriegsrecht und Neutralitätsrecht; Wehrrecht);
    2. Ziffer 2
      Truppenführung römisch eins (taktische Führung einschließlich fliegertaktischer Führung);
    3. Ziffer 3
      Truppenführung römisch zwei (Versorgung einschließlich militärisches Personalwesen);
    4. Ziffer 4
      allgemeine Führungs- und Organisationslehre;
    5. Ziffer 5
      Militär- und Kriegsgeschichte.
  5. Absatz 6,Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, das von ihm als Hausarbeit ausgearbeitete und positiv beurteilte Planspiel bzw. die Geländebesprechung zu leiten. Die praktische Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Gesetzesnummer

10008536

Dokumentnummer

NOR12100100

Alte Dokumentnummer

N61983117140