Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 16. (1) Die zweite Teilprüfung ist am Ende des sechsten Semesters schriftlich und mündlich abzulegen.Paragraph 16, (1) Die zweite Teilprüfung ist am Ende des sechsten Semesters schriftlich und mündlich abzulegen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, die an vier aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und jeweils höchstens sechs Stunden dauern dürfen.
(3)Absatz 3,Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 ist je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln:Bei den Klausurarbeiten gemäß Absatz 2, ist je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln:
Operative Führung I (operative Führung von Erdstreitkräften);Operative Führung römisch eins (operative Führung von Erdstreitkräften);
operative Führung II (operative Luftkriegsführung);operative Führung römisch zwei (operative Luftkriegsführung);
Stabsdienst, angewandte Führungs- und Organisationslehre;
umfassende Landesverteidigung.
(4)Absatz 4,Die mündliche Prüfung im Rahmen der zweiten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Operative Führung I (operative Führung von Erdstreitkräften);Operative Führung römisch eins (operative Führung von Erdstreitkräften);
operative Führung II (operative Luftkriegsführung);operative Führung römisch zwei (operative Luftkriegsführung);
Stabsdienst, angewandte Führungs- und Organisationslehre;
Grundlagen der Wehrtechnik;
österreichische Sicherheitspolitik, Verteidigungspolitik, Wehrpolitik.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Dokumentnummer
NOR12100101
Alte Dokumentnummer
N61983117150