Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 18. (1) Sofern die Dienstprüfung nicht nach den Abs. 2 oder 3 in Einzelprüfungen abzuhalten ist, hat die Prüfungskommission in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren Mitgliedern zu bestehen.Paragraph 18, (1) Sofern die Dienstprüfung nicht nach den Absatz 2, oder 3 in Einzelprüfungen abzuhalten ist, hat die Prüfungskommission in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2)Absatz 2,Die Hausarbeit und die praktische Prüfung sind als Einzelprüfungen abzuhalten und vom selben Prüfer zu bewerten.
(3)Absatz 3,Die mündlichen Prüfungen sind grundsätzlich vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Sofern es jedoch zweckmäßig ist, können sie auch als Einzelprüfungen abgehalten werden.
(4)Absatz 4,Der im § 15 Abs. 5 Z 1 angeführte Gegenstand ist von einem rechtskundigen Mitglied zu prüfen.Der im Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, angeführte Gegenstand ist von einem rechtskundigen Mitglied zu prüfen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Dokumentnummer
NOR12100103
Alte Dokumentnummer
N61983117170