Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1984 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 626/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.198431.08.1988 BGBl. Nr. 626/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Generalstabsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 626/1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 18, (1) Sofern die Dienstprüfung nicht nach den Absatz 2, oder 3 in Einzelprüfungen abzuhalten ist, hat die Prüfungskommission in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren Mitgliedern zu bestehen.

  1. Absatz 2,Die Hausarbeit und die praktische Prüfung sind als Einzelprüfungen abzuhalten und vom selben Prüfer zu bewerten.
  2. Absatz 3,Die mündlichen Prüfungen sind grundsätzlich vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Sofern es jedoch zweckmäßig ist, können sie auch als Einzelprüfungen abgehalten werden.
  3. Absatz 4,Der im Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, angeführte Gegenstand ist von einem rechtskundigen Mitglied zu prüfen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Gesetzesnummer

10008536

Dokumentnummer

NOR12100103

Alte Dokumentnummer

N61983117170