Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1984 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 626/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198431.08.1988 BGBl. Nr. 626/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Generalstabsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 626/1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 2, Ziel der Ausbildung ist es, daß die Kandidaten

  1. Ziffer eins
    die Grundlagen der internationalen und nationalen Sicherheitspolitik, insbesondere die der umfassenden Landesverteidigung, kennen sowie deren Zusammenhänge beurteilen können;
  2. Ziffer 2
    die Grundsätze der allgemeinen Führung beherrschen und die jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Strukturen, anwenden können;
  3. Ziffer 3
    die Grundsätze der operativen Führung kennen und operative Bearbeitungen in allen Führungsgebieten durchführen können;
  4. Ziffer 4
    die taktische Führung von Truppen beherrschen sowie die hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung anwenden zu können;
  5. Ziffer 5
    die für die allgemeine Verwaltung, insbesondere die für die Heeresverwaltung, erforderlichen Kenntnisse anwenden können;
  6. Ziffer 6
    in ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit sowie in ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen im Frieden und im Einsatzfall gefördert werden.

Gesetzesnummer

10008536

Dokumentnummer

NOR12100087

Alte Dokumentnummer

N61983117010