Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, daß die Kandidaten Paragraph 2, Ziel der Ausbildung ist es, daß die Kandidaten
die Grundlagen der internationalen und nationalen Sicherheitspolitik, insbesondere die der umfassenden Landesverteidigung, kennen sowie deren Zusammenhänge beurteilen können;
die Grundsätze der allgemeinen Führung beherrschen und die jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Strukturen, anwenden können;
die Grundsätze der operativen Führung kennen und operative Bearbeitungen in allen Führungsgebieten durchführen können;
die taktische Führung von Truppen beherrschen sowie die hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung anwenden zu können;
die für die allgemeine Verwaltung, insbesondere die für die Heeresverwaltung, erforderlichen Kenntnisse anwenden können;
in ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit sowie in ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen im Frieden und im Einsatzfall gefördert werden.
Dokumentnummer
NOR12100087
Alte Dokumentnummer
N61983117010