Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3. (1) Zum Generalstabskurs können Berufsoffiziere zugelassen werden, dieParagraph 3, (1) Zum Generalstabskurs können Berufsoffiziere zugelassen werden, die
die Reifeprüfung an einer höheren Schule erfolgreich abgelegt haben,
eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 aufweisen,
die Eignung zum Einheitskommandanten besitzen und
die Zulassungsprüfungen (§§ 4 bis 10) erfolgreich abgelegt haben.die Zulassungsprüfungen (Paragraphen 4 bis 10) erfolgreich abgelegt haben.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur Generalstabsausbildung ist im Dienstweg spätestens zwei Monate vor Beginn des Generalstabskurses zu beantragen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Test
Dokumentnummer
NOR12100088
Alte Dokumentnummer
N61983117020