Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 5. (1) Die Vorprüfung ist in Form von drei Klausurarbeiten in der Dauer von höchstens je fünf Stunden an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung und eine Klausurarbeit über ein Thema aus dem Bereich des allgemeinen militärischen Wissens abzuhalten.Paragraph 5, (1) Die Vorprüfung ist in Form von drei Klausurarbeiten in der Dauer von höchstens je fünf Stunden an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung und eine Klausurarbeit über ein Thema aus dem Bereich des allgemeinen militärischen Wissens abzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Vorprüfung ist bei den Korpskommanden durchzuführen.
Schlagworte
Test, Zulassungserfordernisse
Dokumentnummer
NOR12100090
Alte Dokumentnummer
N61983117040