Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7. (1) Die Aufnahmsprüfung ist in Form von fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und über Themen der Wehrpolitik in der Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten. In einer weiteren Klausurarbeit von höchstens drei Stunden Dauer sind die Kenntnisse einer lebenden Fremdsprache zu prüfen.Paragraph 7, (1) Die Aufnahmsprüfung ist in Form von fünf Klausurarbeiten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Es sind hiebei zwei Klausurarbeiten über Themen aus dem Bereich der Taktik einschließlich der Versorgung sowie je eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und über Themen der Wehrpolitik in der Dauer von höchstens je fünf Stunden abzuhalten. In einer weiteren Klausurarbeit von höchstens drei Stunden Dauer sind die Kenntnisse einer lebenden Fremdsprache zu prüfen.
(2)Absatz 2,Die Aufnahmsprüfung ist an der Landesverteidigungsakademie durchzuführen.
Schlagworte
Test, Zulassungserfordernisse
Dokumentnummer
NOR12100092
Alte Dokumentnummer
N61983117060