Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1984 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 626/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198431.08.1988 BGBl. Nr. 626/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Generalstabsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 626/1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 8, (1) Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen der Vorprüfung ist bei jedem Korpskommando eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen.

  1. Absatz 2,Zu Mitgliedern der Kommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 bestellt werden.
  2. Absatz 3,Für die Bewertung der Klausurarbeiten hat der Vorsitzende der Kommission Senate zu bilden, die aus ihm oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und aus mindestens zwei und höchstens vier weiteren Mitgliedern bestehen. Der Senat faßt seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.

Schlagworte

Test, Kommissionsvorsitzender, Senatsmitglied, Zulassungserfordernisse, Funktionsdauer

Gesetzesnummer

10008536

Dokumentnummer

NOR12100093

Alte Dokumentnummer

N61983117070