Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 477/1988Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 9. Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen der Auswahlprüfung und der Aufnahmsprüfung ist bei der Landesverteidigungsakademie eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Beurteilung der im § 7 Abs. 1 letzter Satz angeführten Klausurarbeit auch sonstige entsprechend qualifizierte Personen zu Mitgliedern der Kommission bestellt werden können. Paragraph 9, Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen der Auswahlprüfung und der Aufnahmsprüfung ist bei der Landesverteidigungsakademie eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Paragraph 8, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Beurteilung der im Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz angeführten Klausurarbeit auch sonstige entsprechend qualifizierte Personen zu Mitgliedern der Kommission bestellt werden können.
Schlagworte
Test, Kommissionsvorsitzender, Zulassungserfordernisse
Dokumentnummer
NOR12100094
Alte Dokumentnummer
N61983117080