Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB-Ausschreibungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Die beabsichtigte Betrauung einer Person mit einer der nachstehend angeführten Funktionen bei den Österreichischen Bundesbahnen ist auszuschreiben: Paragraph eins, Die beabsichtigte Betrauung einer Person mit einer der nachstehend angeführten Funktionen bei den Österreichischen Bundesbahnen ist auszuschreiben:
Generaldirektor-Stellvertreter,
Präsidenten der Bundesbahndirektionen.
Schlagworte
Abteilungsleiter, Direktor
Dokumentnummer
NOR12100303
Alte Dokumentnummer
N6198314043S