Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB-Ausschreibungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997
Text
§ 10. (1) Ist eine Person gemäß § 9 befristet mit einer Funktion betraut worden, hat das für die Betrauung mit dieser Funktion zuständige Organ spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion betraut (weiterbestellt) wird.Paragraph 10, (1) Ist eine Person gemäß Paragraph 9, befristet mit einer Funktion betraut worden, hat das für die Betrauung mit dieser Funktion zuständige Organ spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion betraut (weiterbestellt) wird.
(2)Absatz 2,Im Falle einer solchen Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens.
Dokumentnummer
NOR12104030
Alte Dokumentnummer
N6198910621H