Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB-Ausschreibungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997
Text
§ 11. (1) Alle im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen freigewordenen oder neu geschaffenen Dienstposten, mit denen die Funktion des Leiters einer organisatorischen EinheitParagraph 11, (1) Alle im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen freigewordenen oder neu geschaffenen Dienstposten, mit denen die Funktion des Leiters einer organisatorischen Einheit
von zumindest überregionaler Bedeutung oder
mit mehr als 50 Beschäftigten
verbunden ist und für deren Besetzung die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zuständig ist, sind ebenfalls im Wege der Ausschreibung zu besetzen.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist spätestens 14 Tage nach Freiwerden oder Neuschaffung des Dienstpostens von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu veranlassen und im Nachrichtenblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat neben den Bewerbungsbedingungen eine mit mindestens drei Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, festzusetzende Bewerbungsfrist zu enthalten.Die Ausschreibung gemäß Absatz eins, ist spätestens 14 Tage nach Freiwerden oder Neuschaffung des Dienstpostens von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu veranlassen und im Nachrichtenblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat neben den Bewerbungsbedingungen eine mit mindestens drei Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, festzusetzende Bewerbungsfrist zu enthalten.
(3)Absatz 3,Auf Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind die §§ 3 bis 8 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Auf Ausschreibungen gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen 3 bis 8 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
An die Stelle der Begutachtungskommissionen gemäß § 4 Abs. 1 tritt eine ständige Begutachtungskommission. Sie ist bei der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.An die Stelle der Begutachtungskommissionen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, tritt eine ständige Begutachtungskommission. Sie ist bei der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem § 5 Abs. 1 letzter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand der Österreichischen Bundesbahnen.
Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Werden in der Ausschreibung bestimmte fachspezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt, so hat die Begutachtungskommission beim zuständigen Fachdienst Auskünfte darüber einzuholen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber diese Kenntnisse oder Fähigkeiten erfüllen.
Das Gutachten der Kommission hat anzuführen,
welche der Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerber als geeignet anzusehen sind,
welche von den geeigneten Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.
§ 4 Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem Zentralausschuß auf dessen Verlangen die Gründe, die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Nichtberücksichtigten Bewerbern sind über ihr schriftliches Ersuchen die Gründe hiefür bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12104031
Alte Dokumentnummer
N6198910622H