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§ 11

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199030.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB-Ausschreibungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997

Index

64/04 ÖBB

Text

Paragraph 11, (1) Alle im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen freigewordenen oder neu geschaffenen Dienstposten, mit denen die Funktion des Leiters einer organisatorischen Einheit

  1. Ziffer eins
    von zumindest überregionaler Bedeutung oder
  2. Ziffer 2
    mit mehr als 50 Beschäftigten
verbunden ist und für deren Besetzung die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zuständig ist, sind ebenfalls im Wege der Ausschreibung zu besetzen.
  1. Absatz 2,Die Ausschreibung gemäß Absatz eins, ist spätestens 14 Tage nach Freiwerden oder Neuschaffung des Dienstpostens von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu veranlassen und im Nachrichtenblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat neben den Bewerbungsbedingungen eine mit mindestens drei Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, festzusetzende Bewerbungsfrist zu enthalten.
  2. Absatz 3,Auf Ausschreibungen gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen 3 bis 8 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Begutachtungskommissionen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, tritt eine ständige Begutachtungskommission. Sie ist bei der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
    2. Ziffer 2
      Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
    3. Ziffer 3
      Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
    4. Ziffer 4
      Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand der Österreichischen Bundesbahnen.
    5. Ziffer 5
      Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
    6. Ziffer 6
      Werden in der Ausschreibung bestimmte fachspezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt, so hat die Begutachtungskommission beim zuständigen Fachdienst Auskünfte darüber einzuholen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber diese Kenntnisse oder Fähigkeiten erfüllen.
    7. Ziffer 7
      Das Gutachten der Kommission hat anzuführen,
      1. Litera a
        welche der Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerber als geeignet anzusehen sind,
      2. Litera b
        welche von den geeigneten Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.
    8. Ziffer 8
      Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem Zentralausschuß auf dessen Verlangen die Gründe, die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.
  4. Absatz 5,Nichtberücksichtigten Bewerbern sind über ihr schriftliches Ersuchen die Gründe hiefür bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10008538

Dokumentnummer

NOR12104031

Alte Dokumentnummer

N6198910622H