Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.09.1991 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.09.199130.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997
§ 1201.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 665/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB-Ausschreibungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997

Index

64/04 ÖBB

Text

Paragraph 12, (1) Planstellen im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen, von denen feststeht, daß sie spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres frei werden und nachbesetzt werden sollen, sind in dem am letzten Samstag des Monates Juli des jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Für allfällige zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung durch Anschlag bei der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgen.

  1. Absatz eins a,Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitssuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.
  2. Absatz 2,Eine Ausschreibung nach Absatz eins, ist nicht durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      bei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbahnbediensteten besetzt werden sollen,
    2. Ziffer 2
      bei Funktionen und Dienstposten, die gemäß Paragraph eins, auszuschreiben sind,
    3. Ziffer 3
      bei Bahnbetriebsärzten, bei Bediensteten für den vorübergehenden Bedarf, bei zeitlich befristeten Dienstverhältnissen und bei allen Tätigkeiten im Reinigungsdienst.
    Streben die in Ziffer 3, angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht nach Ziffer 2 und 3 von der Ausschreibung ausgenommen ist, haben sie sich abweichend von der Ziffer eins, dem für diese Verwendung vorgesehenen Ausschreibungsverfahren zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Alle Bewerber, die die Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen, sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen. Nach Feststellung der Eignung sind die Bewerber von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle in die von ihr zu führenden Bewerberlisten aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Bewerberlisten sind zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie können bei Bedarf für jede der in Betracht kommenden Verwendungsarten getrennt geführt werden. Bewerber sind nur dann zur Eignungsprüfung zuzulassen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerberliste erklären. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Bewerber sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu reihen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum des Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer allfälligen Aufnahme in den Bundesbahndienst - längstens jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung - in der Bewerberliste zu führen. Die Ablehnung einer angebotenen Stelle wird als Rücktritt von der Bewerbung gewertet.
  6. Absatz 6,Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

Gesetzesnummer

10008538

Dokumentnummer

NOR12105310

Alte Dokumentnummer

N6199112879H