Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB-Ausschreibungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997
Text
§ 13. (1) Die Eignungsprüfung umfaßt grundsätzlich je nach der angestrebten Dienstverwendung zunächst einen Befähigungsnachweis und anschließend eine betriebspsychologische Eignungsuntersuchung in Form von Tests. Diese Tests sind - soweit dies möglich ist - für die Auswertung zu anonymisieren.Paragraph 13, (1) Die Eignungsprüfung umfaßt grundsätzlich je nach der angestrebten Dienstverwendung zunächst einen Befähigungsnachweis und anschließend eine betriebspsychologische Eignungsuntersuchung in Form von Tests. Diese Tests sind - soweit dies möglich ist - für die Auswertung zu anonymisieren.
(2)Absatz 2,Der Befähigungsnachweis wird von der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle der Österreichischen Bundesbahnen durchgeführt. Er umfaßt die Überprüfung jener allgemeinen Vorbildung, die für eine erfolgreiche Ausbildung erforderlich ist. Der Befähigungsnachweis wird schriftlich abgenommen. Die Beurteilung erfolgt mit „bestanden'' oder „nicht bestanden''. Bei Absolventen einer höheren Schule mit Reifeprüfung sowie bei Bewerbern, die ausschließlich für manuelle Hilfstätigkeiten vorgesehen sind, kann ein Befähigungsnachweis unterbleiben.
(3)Absatz 3,Die betriebspsychologische Eignungsuntersuchung ist von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen abzunehmen. Sie umfaßt die Untersuchung der für die vorgesehene Dienstverwendung notwendigen psychischen Eigenschaften des Bewerbers. Die Beurteilung erfolgt mit „sehr gut geeignet'', „gut geeignet'', „geeignet'', „noch geeignet'' oder „ungeeignet''. Die Auswertung ist nach einem Punktesystem durchzuführen, das von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen entsprechend den Erfordernissen der angestrebten Verwendungen festzulegen ist. Bei Dienstverwendungen, die mit geringer psychischer Belastung verbunden sind oder die keine Führungsaufgaben beinhalten, kann die betriebspsychologische Eignungsuntersuchung entfallen.
Dokumentnummer
NOR12104033
Alte Dokumentnummer
N6198910624H