Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB-Ausschreibungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997
Text
§ 14. (1) Die Eignungsprüfung ist kostenlos. Im übrigen haben die Bewerber die Kosten, die ihnen durch die Teilnahme an der Eignungsprüfung entstehen, selbst zu tragen. Falls es im Interesse des Betriebes liegt, können dem Bewerber die Kosten der Bahnfahrt ersetzt werden.Paragraph 14, (1) Die Eignungsprüfung ist kostenlos. Im übrigen haben die Bewerber die Kosten, die ihnen durch die Teilnahme an der Eignungsprüfung entstehen, selbst zu tragen. Falls es im Interesse des Betriebes liegt, können dem Bewerber die Kosten der Bahnfahrt ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Eignung gilt für alle Bewerbungen um eine Planstelle für eine gleichartige Verwendung, die innerhalb von drei Jahren erfolgen.
(3)Absatz 3,Die im § 12 Abs. 4 angeführten Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.Die im Paragraph 12, Absatz 4, angeführten Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
Dokumentnummer
NOR12104034
Alte Dokumentnummer
N6198910625H