Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.199030.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB-Ausschreibungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997

Index

64/04 ÖBB

Text

Paragraph 14, (1) Die Eignungsprüfung ist kostenlos. Im übrigen haben die Bewerber die Kosten, die ihnen durch die Teilnahme an der Eignungsprüfung entstehen, selbst zu tragen. Falls es im Interesse des Betriebes liegt, können dem Bewerber die Kosten der Bahnfahrt ersetzt werden.

  1. Absatz 2,Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Eignung gilt für alle Bewerbungen um eine Planstelle für eine gleichartige Verwendung, die innerhalb von drei Jahren erfolgen.
  2. Absatz 3,Die im Paragraph 12, Absatz 4, angeführten Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

Gesetzesnummer

10008538

Dokumentnummer

NOR12104034

Alte Dokumentnummer

N6198910625H