Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB-Ausschreibungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997
Text
§ 16. (1) Zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben ist bei den aufnehmenden Dienststellen aus dem Kreis der Mitglieder der zuständigen Personalvertretung je ein Begutachtungsausschuß zu bilden. Bei Bedarf können auch mehrere Begutachtungsausschüsse gebildet werden. Diese Begutachtungsausschüsse sind auf Funktionsdauer der Personalvertretung einzurichten und haben aus mindestens je einem Vertreter der im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) zu bestehen. Diese Vertreter sind unmittelbar von der betreffenden Wählergruppe des Zentralausschusses in den Begutachtungsausschuß zu entsenden und können von ihr auch jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzt werden.Paragraph 16, (1) Zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben ist bei den aufnehmenden Dienststellen aus dem Kreis der Mitglieder der zuständigen Personalvertretung je ein Begutachtungsausschuß zu bilden. Bei Bedarf können auch mehrere Begutachtungsausschüsse gebildet werden. Diese Begutachtungsausschüsse sind auf Funktionsdauer der Personalvertretung einzurichten und haben aus mindestens je einem Vertreter der im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) zu bestehen. Diese Vertreter sind unmittelbar von der betreffenden Wählergruppe des Zentralausschusses in den Begutachtungsausschuß zu entsenden und können von ihr auch jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Jeder Begutachtungsausschuß hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen. Umfaßt der Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste Wählergruppe der zuständigen Personalvertretung, die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe des Zentralausschusses aufweist, ebenfalls einen Vertreter in den Begutachtungsausschuß zu entsenden. Ist eine im Zentralausschuß vertretene Wählergruppe in der zuständigen Personalvertretung nicht vertreten, so kann diese Wählergruppe einen sonstigen Bediensteten ihres Vertrauens in den Begutachtungsausschuß entsenden, der das passive Wahlrecht besitzt. Dieser Bedienstete soll nach Möglichkeit der aufnehmenden Dienststelle angehören.
(3)Absatz 3,Dem Begutachtungsausschuß obliegt
die Wahrnehmung der Beobachtertätigkeiten bei Befähigungsnachweisen und betriebspsychologischen Eignungsuntersuchungen im Sinne des § 13,die Wahrnehmung der Beobachtertätigkeiten bei Befähigungsnachweisen und betriebspsychologischen Eignungsuntersuchungen im Sinne des Paragraph 13,,
bei Aufnahmen nach § 15 die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme darüber, ob das aufnehmende Organ bei der Auswahl des Bewerbers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verletzt hat.bei Aufnahmen nach Paragraph 15, die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme darüber, ob das aufnehmende Organ bei der Auswahl des Bewerbers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verletzt hat.
(4)Absatz 4,Die aufnehmende Dienststelle hat jede beabsichtigte Aufnahme nach § 15 und die für die Auswahl des Bewerbers maßgebenden Gründe, das sindDie aufnehmende Dienststelle hat jede beabsichtigte Aufnahme nach Paragraph 15 und die für die Auswahl des Bewerbers maßgebenden Gründe, das sind
die Eignung im Sinne des § 13,die Eignung im Sinne des Paragraph 13,,
der Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens und
allfällige nach § 15 zweiter Satz zu berücksichtigende soziale Gründeallfällige nach Paragraph 15, zweiter Satz zu berücksichtigende soziale Gründe
spätestens zwei Wochen vorher dem zuständigen Begutachtungsausschuß bekanntzugeben. Eine Unterschreitung dieser Frist ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zulässig.
(5)Absatz 5,Den Mitgliedern des Begutachtungsausschusses ist auf Wunsch insoweit in die für die Bewerbung maßgebenden Akten - und zwar auch in die aller Mitbewerber - Einsicht zu gewähren, als dies zur Prüfung der für die Auswahl des Bewerbers nach Abs. 4 Z 1 bis 3 maßgebenden Gründe eine wesentliche Voraussetzung bildet.Den Mitgliedern des Begutachtungsausschusses ist auf Wunsch insoweit in die für die Bewerbung maßgebenden Akten - und zwar auch in die aller Mitbewerber - Einsicht zu gewähren, als dies zur Prüfung der für die Auswahl des Bewerbers nach Absatz 4, Ziffer eins bis 3 maßgebenden Gründe eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(6)Absatz 6,Für die Abgabe einer Stellungnahme nach Abs. 3 Z 2 ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Kommt eine solche nicht spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Aufnahme zustande, so ist jedes einzelne Mitglied des Begutachtungsausschusses zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme berechtigt.Für die Abgabe einer Stellungnahme nach Absatz 3, Ziffer 2, ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Kommt eine solche nicht spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Aufnahme zustande, so ist jedes einzelne Mitglied des Begutachtungsausschusses zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme berechtigt.
(7)Absatz 7,Falls die aufnehmende Stelle trotz Feststellung des Begutachtungsausschusses oder - im Falle des Abs. 6 zweiter Satz - eines einzelnen Mitgliedes, daß Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten worden sind, an der beabsichtigten Aufnahme festhält, so sind dem Begutachtungsausschuß auf dessen Verlangen die Gründe, die hiefür maßgebend waren, mitzuteilen.Falls die aufnehmende Stelle trotz Feststellung des Begutachtungsausschusses oder - im Falle des Absatz 6, zweiter Satz - eines einzelnen Mitgliedes, daß Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten worden sind, an der beabsichtigten Aufnahme festhält, so sind dem Begutachtungsausschuß auf dessen Verlangen die Gründe, die hiefür maßgebend waren, mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12104036
Alte Dokumentnummer
N6198910627H