Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB-Ausschreibungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Inkrafttretensdatum
01.09.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997
Text
§ 17a. (1) Die §§ 12 bis 17 sind auf Lehrlinge der Österreichischen Bundesbahnen, für die spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind, nicht anzuwenden.Paragraph 17 a, (1) Die Paragraphen 12 bis 17 sind auf Lehrlinge der Österreichischen Bundesbahnen, für die spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 1 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich durch Anschlag bei der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststellen bekanntzumachen.Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Absatz eins, angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich durch Anschlag bei der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststellen bekanntzumachen.
Dokumentnummer
NOR12105311
Alte Dokumentnummer
N6199112880H