Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB-Ausschreibungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Die Ausschreibung der in § 1 Z 1 bis 3 genannten Funktionen hat der Bundesminister für Verkehr, die Ausschreibung der anderen Funktionen hat der Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen zu veranlassen.Paragraph 2, (1) Die Ausschreibung der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 genannten Funktionen hat der Bundesminister für Verkehr, die Ausschreibung der anderen Funktionen hat der Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung hat neben den in der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, genannten allgemeinen Erfordernissen für die Anstellung jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Darüber hinaus hat sie die mit der Funktion verbundenen Tätigkeiten und Aufgabenbereiche zu umschreiben.Die Ausschreibung hat neben den in der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, genannten allgemeinen Erfordernissen für die Anstellung jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Darüber hinaus hat sie die mit der Funktion verbundenen Tätigkeiten und Aufgabenbereiche zu umschreiben.
(3)Absatz 3,Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Ausschreibung hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(5)Absatz 5,Für die Einreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen. Sie darf nicht weniger als einen Monat betragen.
Dokumentnummer
NOR12100304
Alte Dokumentnummer
N6198314044S