Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB-Ausschreibungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. (1) Für jede Ausschreibung ist beim Bundesministerium für Verkehr oder beim Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen eine Kommission einzurichten. Sie hat die eingereichten Bewerbungsgesuche, vor allem aber die darin angegebenen Gründe im Sinne des § 3 Abs. 1, zu prüfen und sich, soweit erforderlich, in einer Aussprache mit dem Bewerber einen Eindruck über die gesamte Persönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen.Paragraph 4, (1) Für jede Ausschreibung ist beim Bundesministerium für Verkehr oder beim Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen eine Kommission einzurichten. Sie hat die eingereichten Bewerbungsgesuche, vor allem aber die darin angegebenen Gründe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, zu prüfen und sich, soweit erforderlich, in einer Aussprache mit dem Bewerber einen Eindruck über die gesamte Persönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen.
(2)Absatz 2,Die Kommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse dem ausschreibenden Organ ein begründetes Gutachten über das Maß der Eignung der Bewerber für die Funktion zu erstatten. Betrifft die Ausschreibung eine im § 1 Z 1 bis 3 angeführte Funktion, so hat der Bundesminister für Verkehr damit den Verwaltungsrat im Sinne des § 8 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zu befassen.Die Kommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse dem ausschreibenden Organ ein begründetes Gutachten über das Maß der Eignung der Bewerber für die Funktion zu erstatten. Betrifft die Ausschreibung eine im Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 angeführte Funktion, so hat der Bundesminister für Verkehr damit den Verwaltungsrat im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1969,, zu befassen. (3)Absatz 3,Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und der einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und - wenn der Bewerber bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen steht - auf Grund der in diesem Dienstverhältnis erbrachten Leistungen festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12100306
Alte Dokumentnummer
N6198314046S