Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
23.07.1983 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 385/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 423.07.198330.06.1997 BGBl. Nr. 385/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB-Ausschreibungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.07.1983BGBl. Nr. 385/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997

Index

64/04 ÖBB

Text

Paragraph 4, (1) Für jede Ausschreibung ist beim Bundesministerium für Verkehr oder beim Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen eine Kommission einzurichten. Sie hat die eingereichten Bewerbungsgesuche, vor allem aber die darin angegebenen Gründe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, zu prüfen und sich, soweit erforderlich, in einer Aussprache mit dem Bewerber einen Eindruck über die gesamte Persönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen.

  1. Absatz 2,Die Kommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse dem ausschreibenden Organ ein begründetes Gutachten über das Maß der Eignung der Bewerber für die Funktion zu erstatten. Betrifft die Ausschreibung eine im Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 angeführte Funktion, so hat der Bundesminister für Verkehr damit den Verwaltungsrat im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1969,, zu befassen.
  2. Absatz 3,Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und der einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und - wenn der Bewerber bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen steht - auf Grund der in diesem Dienstverhältnis erbrachten Leistungen festzustellen.

Gesetzesnummer

10008538

Dokumentnummer

NOR12100306

Alte Dokumentnummer

N6198314046S