Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1983Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In allen in Betracht kommenden Erzeugungszweigen ist verboten
die Ausführung von Arbeiten durch Heimarbeiter, bei denen diese der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind. Solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen, sind:
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;
Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2 Trichloräthan und 1,2 Dichloräthan sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;
Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;
Tetrachloräthan und Pentachloräthan;
Methanol und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Methanol mehr als 10 vH beträgt;
Trichloräthylen, 1,1,1 Trichloräthan und Dichlormethan sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 10 vH beträgt;
Perchloräthylen und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Perchloräthylen mehr als 20 vH beträgt;
Toluol und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Toluol mehr als 20 vH beträgt;
Xylole und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Xylol mehr als 20 vH beträgt;
niedrig siedende Benzinfraktionen, bei denen der Volumenanteil an n-Hexan mehr als 10 vH beträgt;
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;
das Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 30 ºC durch Heimarbeiter.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.
Schlagworte
Nitroverbindung, Pflanzenschutzmittel
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR12100473
alte Dokumentnummer
N6198322724J