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§ 10 AAV

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199531.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998
§ 1001.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Vgl. Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Notbeleuchtung in Betriebsräumen

Paragraph 10, (1) Arbeitsräume ohne natürliche Belichtung müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein.

  1. Absatz 2,Die Behörde hat eine Notbeleuchtung auch für Arbeitsräume mit natürlicher Belichtung und für sonstige Betriebsräume vorzuschreiben, falls sich für die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung insbesondere durch die Art der Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsverfahren oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem Maße Gefahren ergeben oder bei Beschäftigung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern, vor allem besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer.
  2. Absatz 3,Durch die Notbeleuchtung muß eine sichere Orientierung innerhalb der Betriebsräume und ein Verlassen der Räume ohne Gefährdung möglich sein. Die Notbeleuchtung muß während ihres Betriebes unabhängig von der künstlichen Beleuchtung sein. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung bei Vorliegen der im Absatz 2, angeführten Umstände innerhalb von zwei Sekunden, ansonsten innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig einschalten. Die Notbeleuchtung muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens einem Hundertstel der Beleuchtungsstärke der künstlichen Beleuchtung, jedoch von nicht weniger als 1 Lux, aufweisen; falls sich für die Arbeitnehmer durch die Art der Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsverfahren oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem Maße Gefahren ergeben, muß die Notbeleuchtung jedoch eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux aufweisen.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108047

alte Dokumentnummer

N6199413886A