Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2006Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,
Beachte
Abs. 1 bis 3 gelten gem. § 114 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und Absatz eins bis 3 gelten gem. Paragraph 114, Absatz 2, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und
gem. § 101 Abs. 3 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.gem. Paragraph 101, Absatz 3, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.
Abs. 4 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 5 AschG und gem. § 101 Abs. 5 Z 4 Absatz 4, gilt gem. Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 5, AschG und gem. Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 4,
B-BSG als BG.
Tritt gem. ASchG mit 26.1.2006 außer Kraft (vgl. § 17 Abs.2, BGBl. Tritt gem. ASchG mit 26.1.2006 außer Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt
II Nr. 22/2006).römisch zwei Nr. 22 aus 2006,).
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.
Text
Schutzmaßnahmen gegen Lärm und Erschütterungen in Betriebsräumen
§ 17. (1) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen, wenn durch sie ein Lärm mit Spitzenwerten von 85 dB oder mehr verursacht, oder wenn durch sie der ohne ihr Mitwirken vorhandene Beurteilungspegel um mehr als 10 dB auf einen Wert von über 65 dB erhöht wird. Wenn eigene Räume nicht eingerichtet werden, dürfen dennoch die im § 51 Abs. 1 festgelegten Grenzwerte für bestimmte Tätigkeiten nicht überschritten werden. Sofern durch eine die Gesundheit schädigende Lärmeinwirkung Arbeitnehmer gefährdet werden können, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation der Lärmquelle oder schallschluckende Ausführung von Wänden, Decken und Fußböden, vorzuschreiben. Paragraph 17, (1) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen, wenn durch sie ein Lärm mit Spitzenwerten von 85 dB oder mehr verursacht, oder wenn durch sie der ohne ihr Mitwirken vorhandene Beurteilungspegel um mehr als 10 dB auf einen Wert von über 65 dB erhöht wird. Wenn eigene Räume nicht eingerichtet werden, dürfen dennoch die im Paragraph 51, Absatz eins, festgelegten Grenzwerte für bestimmte Tätigkeiten nicht überschritten werden. Sofern durch eine die Gesundheit schädigende Lärmeinwirkung Arbeitnehmer gefährdet werden können, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation der Lärmquelle oder schallschluckende Ausführung von Wänden, Decken und Fußböden, vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 liegt dann vor, wenn die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren einen Lärm verursachen, bei dem ein Beurteilungspegelwert von 85 dB am Arbeitsplatz erreicht oder überschritten wird.Eine Gefährdung im Sinne des Absatz eins, liegt dann vor, wenn die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren einen Lärm verursachen, bei dem ein Beurteilungspegelwert von 85 dB am Arbeitsplatz erreicht oder überschritten wird.
(3)Absatz 3,Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.Die in den Absatz eins und 2 angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(4)Absatz 4,Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die starke Erschütterungen verursachen, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sind, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen. Sofern durch Einwirkung von Erschütterungen die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie schwingungsdämpfende Aufstellung von Betriebseinrichtungen, vorzuschreiben.