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§ 17 AAV

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.199528.02.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2006
§ 1701.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2006

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Absatz eins bis 3 gelten gem. Paragraph 114, Absatz 2, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und

gem. Paragraph 101, Absatz 3, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.

Absatz 4, gilt gem. Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 5, AschG und gem. Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 4,

B-BSG als BG.

Tritt gem. ASchG mit 26.1.2006 außer Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt

römisch zwei Nr. 22 aus 2006,).

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.

Text

Schutzmaßnahmen gegen Lärm und Erschütterungen in Betriebsräumen

Paragraph 17, (1) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen, wenn durch sie ein Lärm mit Spitzenwerten von 85 dB oder mehr verursacht, oder wenn durch sie der ohne ihr Mitwirken vorhandene Beurteilungspegel um mehr als 10 dB auf einen Wert von über 65 dB erhöht wird. Wenn eigene Räume nicht eingerichtet werden, dürfen dennoch die im Paragraph 51, Absatz eins, festgelegten Grenzwerte für bestimmte Tätigkeiten nicht überschritten werden. Sofern durch eine die Gesundheit schädigende Lärmeinwirkung Arbeitnehmer gefährdet werden können, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation der Lärmquelle oder schallschluckende Ausführung von Wänden, Decken und Fußböden, vorzuschreiben.

  1. Absatz 2,Eine Gefährdung im Sinne des Absatz eins, liegt dann vor, wenn die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren einen Lärm verursachen, bei dem ein Beurteilungspegelwert von 85 dB am Arbeitsplatz erreicht oder überschritten wird.
  2. Absatz 3,Die in den Absatz eins und 2 angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
  3. Absatz 4,Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die starke Erschütterungen verursachen, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sind, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen. Sofern durch Einwirkung von Erschütterungen die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie schwingungsdämpfende Aufstellung von Betriebseinrichtungen, vorzuschreiben.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108053

alte Dokumentnummer

N6199413892A