Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes und Abs. 2 gelten alsAbsatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes und Absatz 2, gelten als
Bundesgesetz (vgl. § 106 Abs. 3, BGBl. Nr. 450/1994).Bundesgesetz vergleiche Paragraph 106, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung sonstiger
Betriebsräume
§ 19. (1) Lagerräume müssen, wenn sie als sonstige Betriebsräume anzusehen sind, eine solche lichte Raumhöhe aufweisen, daß Lagerarbeiten gefahrlos durchgeführt werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m haben. Solche Lagerräume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie beleuchtet sein und eine Beleuchtungsstärke von mindestens 50 Lux aufweisen; § 9 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Auf Lagerräume sind überdies die §§ 63 bis 65 anzuwenden. Paragraph 19, (1) Lagerräume müssen, wenn sie als sonstige Betriebsräume anzusehen sind, eine solche lichte Raumhöhe aufweisen, daß Lagerarbeiten gefahrlos durchgeführt werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m haben. Solche Lagerräume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie beleuchtet sein und eine Beleuchtungsstärke von mindestens 50 Lux aufweisen; Paragraph 9, Absatz eins und 2 sind anzuwenden. Auf Lagerräume sind überdies die Paragraphen 63 bis 65 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Sonstige Betriebsräume, wie Aufzugstriebwerksräume, Installationsgänge, Staubkammern oder Trockenkammern, müssen unfallsicher zugänglich und so gestaltet sein, daß die notwendigen Arbeiten gefahrlos duchgeführt und die Räume jederzeit rasch verlassen werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m haben. Solche Räume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie ausreichend und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein. In Räumen im Sinne des ersten Satzes dürfen nur der Zweckbestimmung des Raumes entsprechende Lagerungen vorgenommen werden.
Dokumentnummer
NOR12108055
Alte Dokumentnummer
N6199413894A