Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 2. (1) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (§ 1 Z 14) sind Paragraph 2, (1) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (Paragraph eins, Ziffer 14,) sind
„giftig'',
wenn sie auch in geringeren Mengen durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut erhebliche akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod verursachen können,
„gesundheitsschädlich (mindergiftig)'',
wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung verursachen können,
„fibrogen'',
wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,
„ätzend'',
wenn sie bei Berühren mit lebenden Geweben deren Zerstörung verursachen können,
„reizend (haut- oder schleimhautreizend)'',
wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch unmittelbare, längere oder wiederholte Berührung mit der Haut oder mit Schleimhäuten eine Entzündung verursachen können,
„krebserzeugend (kanzerogen)'',
wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können; dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie
Krebs verursachen können, der im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Berufskrankheit gilt, oder
beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Neubildungen zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben und in einer Verlautbarung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz als krebserzeugend bezeichnet wurden,
„radioaktiv'',
wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,
„infektiös'',
wenn sie mit Mikroorganismen behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten hervorrufen können,
„biologisch inert'',
wenn sie als Schwebstoffe weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
(2)Absatz 2,Brandgefährliche Arbeitsstoffe (§ 1 Z 15) sindBrandgefährliche Arbeitsstoffe (Paragraph eins, Ziffer 15,) sind
„brandfördernd'',
wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen stark exotherm reagieren können oder wenn sie organische Peroxide sind,
„leicht entzündlich'',
wenn sie
in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 Grad C aufweisen oder
als Gase im Gemisch mit Luft bei 20 Grad C und 1 bar einen Explosionsbereich (Zündbereich) haben oder
bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge bilden oder
in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen oder
an der Luft ohne Energiezufuhr sich erhitzen und schließlich entzünden können oder
in staubförmigem Zustand mit Luft einen Explosionsbereich (Zündbereich) haben,
„entzündlich'',
wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt im Bereich von 21 Grad C bis einschließlich 55 Grad C aufweisen,
„schwer entzündlich'',
wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt im Bereich von über 55 Grad C bis einschließlich 100 Grad C aufweisen.
(3)Absatz 3,Zur Bestimmung des Flammpunktes nach Abs. 2 dürfen nur Apparate und Prüfverfahren verwendet werden, die auf Grund von Rechtsvorschriften für diese Zwecke heranzuziehen sind.Zur Bestimmung des Flammpunktes nach Absatz 2, dürfen nur Apparate und Prüfverfahren verwendet werden, die auf Grund von Rechtsvorschriften für diese Zwecke heranzuziehen sind.
Dokumentnummer
NOR12100197
alte Dokumentnummer
N6198313326H