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§ 3 AAV

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199531.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998
§ 301.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zu Absatz eins und 2 : vergleiche Paragraph 106, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

römisch eins. ABSCHNITT

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen

Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen

Paragraph 3, (1) In Arbeitsräumen muß jedem ständig beschäftigten Arbeitnehmer bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens 12 m3 und bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens 15 m3 zur Verfügung stehen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung, bei erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung, und bei einer Verunreinigung der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe muß der auf jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer entfallende Luftraum mindestens 18 m3 betragen.

  1. Absatz 2,In Arbeitsräumen, in denen Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind und die auch für den Aufenthalt von anderen Personen bestimmt sind, muß für jede dieser Personen zusätzlich ein Luftraum von mindestens 10 m3 zur Verfügung stehen; dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Betrieben des Gastgewerbes.
  2. Absatz 3,Der Mindestluftraum nach den Absatz eins und 2 darf durch das Volumen von Einbauten nicht verringert sein.
  3. Absatz 4,Arbeitsräume müssen so bemessen sein, daß für jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2 m2 vorhanden ist.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108041

alte Dokumentnummer

N6199413876A