Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2002Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,
Beachte
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Gilt gem. Paragraph 109, Absatz 2, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 98,
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.Absatz 2, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des Tritt gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, mit Ablauf des
30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf 30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Text
Aufstellung
§ 30. (1) Betriebseinrichtungen, wie schwere Maschinen, Anlagen oder Apparate, dürfen in Betriebsräumen nur aufgestellt sein, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist; dies gilt auch hinsichtlich des Einsatzes von Transportmitteln und Verkehrsmitteln. Erforderlichenfalls müssen Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sicher verankert sein. Paragraph 30, (1) Betriebseinrichtungen, wie schwere Maschinen, Anlagen oder Apparate, dürfen in Betriebsräumen nur aufgestellt sein, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist; dies gilt auch hinsichtlich des Einsatzes von Transportmitteln und Verkehrsmitteln. Erforderlichenfalls müssen Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sicher verankert sein.
(2)Absatz 2,Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen so aufgestellt sein, daß bei ihrer Verwendung Gefahrenstellen, wie Quetsch- oder Scherstellen, vermieden sind und den bei diesen Einrichtungen und Mitteln Beschäftigten genügend Platz für die sichere Durchführung ihrer Tätigkeit zur Verfügung steht.
(3)Absatz 3,Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Anlagen oder Apparate, bei denen mit einer besonderen Gefährdung gerechnet werden muß, müssen so aufgestellt sein, daß die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, wie Einhalten von Schutzabständen oder Schutzzonen, Errichten von Schutzwänden oder Ummantelungen oder Schutz gegen Witterungseinflüsse, getroffen sind; allenfalls müssen diese Betriebseinrichtungen in eigenen Räumen aufgestellt sein.